Unfall-Versicherungsschutz auf Schulwegen
Im Zusammenhang mit dem Verfahren zur Erstellung eines Schulwegplanes ist es wichtig zu wissen, dass alle Schulwege der Kinder unfallversichert sind. Die gesetzliche Schüler-Unfallversicherung gilt also erst einmal grundsätzlich für alle möglichen unmittelbaren Verbindungen von zu Hause zur Schule und zurück und nicht nur für die in Schulwegplänen empfohlenen Wegstrecken. Versichert sind alle Schüler allgemein bildender Schulen, also an Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann (öffentliche und private Schulen).
Als Schulwege werden jene Wege bezeichnet, welche „zeitlich mit der Aufnahme oder Beendigung (des Schulbesuchs) zusammenhängen.“
Die eigentlichen Schulwege, sind als unmittelbaren Wege nicht unbedingt die kürzesten Verbindungen zwischen der Wohnung und der Schule. Es können andere Wege gewählt werden, die vom unmittelbaren Weg abweichen, weil sie „verkehrstechnisch günstiger, störungsfreier oder risikoärmer“ sind.
Aber Abwege, welche nicht in „die Richtung Wohnung oder Schule führen“, z.B. für einen Einkauf oder Spielplatzbesuch, sind grundsätzlich nicht versichert. Ausnahme sind Umwege, „die aus privaten Gründen erfolgen..., ganz unerheblich und nicht mit einer besonderen Gefährdung verbunden“ sind. Ebenfalls führen Unterbrechungen von länger als zwei Stunden dazu, „dass der restliche Weg nicht mehr unter Versicherungsschutz steht.“
Falls es Unterwegs zu einem Unfall kommt, müssen Unfallanzeigen durch die Schulleitung oder deren Beauftragten binnen drei Tagen, nachdem sie davon erfahren haben, an die Gesetzliche Unfallversicherung gemeldet werden. Dies gilt für alle Schulwegunfälle, bei denen das Kind ärztlich behandelt werden muss.
Weitere Informationen erhalten Sie bei den örtlich zuständigen Trägern der Schüler-Unfallversicherung auf der Website der DGUV - Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung
Quelle: Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler. GUV-Information, GUV-SI 8030, Jan. 2004